Der Vereinsvorstand
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Wissenswertes zum Verein
Geschichte des Vereins
Die Österreichische Humanistische Gesellschaft der Steiermark in Graz – Ein Rückblick von Wolfgang J. Pietsch
Die Anfänge dieser Interessensvereinigung reichen weit zurück, wohl in die 1950er Jahre. Doch richtig in Fahrt kam sie erst mit der Berufung zweier Wiener Dozenten nach Graz: Franz Stoessl (1910–1988) und Karl Vretska (1900–1983), die Anfang der 1960er Jahre als ao. Professoren die Leitung des Instituts für Klassische Philologie an der Karl-Franzens-Universität übernahmen. Vor allem Letzterer war es, welcher die Grazer Humanistische Gesellschaft „mit neuem Leben erfüllte und durch ein erlesenes Programm von Vorträgen illustrer Gäste zu einer Fortbildungsstätte und einer Plattform für Begegnung und Geselligkeit machte.“ (E. Doblhofer im Nachruf auf K. Vretska, in: Gnomon 55, 1983 = IAU 11/12 1984, S. 83). K. Vretska, der bald darauf zum ord. Professor ernannt wurde, war damals wohl der bedeutendste Sallustforscher seiner Zeit. Ihm war klar, dass kein Professor die gesamte Bandbreite des Faches der Klassischen Philologie abdecken konnte, eines Faches, das gut 1000 Jahre Sprach-, Literatur- und Kulturgeschichte zu erforschen hatte und das Nachbargebiete wie Alte Geschichte und Archäologie berührte, die in den 1960er, 70er Jahren in der Öffentlichkeit zunehmend Interesse fanden. So war es ihm ein Anliegen, Vortragende auch dieser Nachbardisziplinen einzuladen, die Wirkung der Antike in Vergangenheit und Gegenwart in den verschiedensten Bereichen der Kultur aufzuzeigen und Themen zu wählen, die ein allgemeineres Interesse beanspruchen konnten und auch für LehrerInnen der Alten Sprachen brauchbar sind. Ich erinnere mich eines interessanten Vortrages des Architekten Raimund Lorenz, seines Zeichens Professor an der TU Graz, der es in packender Weise verstand, die Tempelbauten auf der Athener Akropolis auch einem Nicht-Fachpublikum näher zu bringen. Hermann Vetters (Wien) berichtete über neueste Forschungsergebnisse in Ephesos, der österreichischen Paradeausgrabung. Andererseits holte Vretska auch Referenten aus Deutschland, die methodisch und thematisch den eigenen Lehrbetrieb erweitern und befruchten konnten. Z. B. Horst Rüdiger, einen Komparatisten, der im Juni 1978 aus Bonn kam und über „Klassische Philologie und Komparatistik“ sprach und tags darauf über „Goethes Römische Elegien und die antike Tradition“. Karl Büchner aus Freiburg war Gast der Humanistischen Gesellschaft, desgleichen Wolfgang Schadewaldt aus Tübingen, Otto Seel aus Erlangen u. v. a. Bisweilen kamen auch hauseigene Professorinnen in der Humanistischen Gesellschaft zu Wort: Erna Diez, erste Ordinaria an der Grazer Geisteswissenschaftlichen Fakultät, sprach 1969 über Griechische Grabdenkmäler, 1975 über Bildnisse des Kaisers Augustus, viel später dann, 1990 ihre Schülerin Gerda Schwarz über „Text und Bild. Unterrichtsbegleitende Illustrationen aus der antiken Kunst“ (veröffentlicht in IANUS 1990, S. 63–85). Auch aus dem nicht deutschsprachigen Ausland wurden Gelehrte eingeladen: z. B. einige Male Kajetan Gantar von der Universität Ljubljana/Laibach, der etwa über die Horaz-Rezeption in den südslawischen Ländern referierte und schließlich in den 1980er, 90er Jahren eine Gastprofessur am Grazer Institut wahrnahm.
Auch Viktor Pöschl, der bekannte Latinist aus Heidelberg, war mehrmals zu Gast. Berührend, wie ihn, der damals schon längst emeritiert war, ehemalige, auch schon pensionierte LehrerInnen begrüßten und alte Erinnerungen austauschten, da Pöschl Ende der 1940er Jahre noch als Dozent in Graz, seiner Geburtsstadt, wirkte und er von hier aus dann seine Karriere begründete. Im letzten Dezennium des vorigen Jahrhunderts sind mir Manfred Fuhrmann (Konstanz), der damals in den Medien der bekannteste Klassische Philologe war, in Erinnerung, und Werner Suerbaum (München). Dessen sehenswerte Ausstellung „Vergil visuell“, die dann am Gang vor dem Institut gezeigt wurde, kam allerdings nicht durch die Humanistische Gesellschaft in Graz, sondern durch Privatinitiative (Renate Glas, Klagenfurt) zustande.
In den letzten Jahren seit etwa 2000 sind mir Vorträge von Klaus Bartels (Zürich), Franz Römer (Wien, über lateinische Habsburger-Panegyrik), Udo Reinhardt (Mainz), Hellmut Flashar (Bonn) und Anja Wolkenhauer (Tübingen) in Erinnerung. Dabei waren Aspekte der Antikenrezeption und des klassischen Mythos wichtige Themen im Vortragsprogramm.
Eine Besonderheit, die leider viel zu selten vorkam, waren die quasi theatralischen Aufführungen. So etwa eine Vergil-Lesung durch den bekannten Grazer Schauspieler Gerhard Balluch zum 2000. Todestag von Vergil (1981) und eine musikalische Horaz-Veranstaltung zu dessen 2000. Todestag (1993) im Europa-Saal der Grazer Wirtschaftskammer. Dieser Abend war glänzend gelungen, von bekannten Künstlern gestaltet, von der steirischen Arbeitsgemeinschaft Klassischer Philologen und von der Sodalitas mitveranstaltet und fand sogar in der Presse ein Echo (s. IANUS 15/1994, S. 109). Karl Vretska hatte solche Abende eher im kleinen Rahmen vorweihnachtlicher Institutsfeiern angeboten. Da wurde z. B. Vergils 4. Ekloge vom damaligen Studenten Paul Lorenz zur Gänze lateinisch und auswendig vorgetragen.
Vretska war es auch, der im Namen der Humanistischen Gesellschaft die bisher einzige Broschüre herausgab: „Wozu heute noch Griechisch?“ (1967), eine Sammlung von Argumenten damaliger bekannter Wissenschaftler und Vertreter des öffentlichen Lebens. Geholfen hat das alles nichts. Einer aktuellen APA-Meldung zufolge (Die Presse, Wien, v. 19.1.2019) lernen derzeit in ganz Österreich nur 700 SchülerInnen am Gymnasium Griechisch.
An der Spitze der Humanistischen Gesellschaft stand bzw. steht jeweils ein Professor einer altertumswissenschaftlichen Disziplin, seit der Jahrhundertwende erstmals eine Dame: Eveline Krummen (aus Zürich), seit 2017 Ursula Gärtner (aus Potsdam), beide Klassische Philologinnen. Auf Grund der prekären Quellenlage (es gibt lt. Auskunft keinerlei schriftliche Unterlagen über die frühere Tätigkeit der Humanistischen Gesellschaft, weder am Institut noch im Universitätsarchiv) lässt sich eine vollständige Liste früherer Vorsitzender nicht mehr erstellen. Der bekannte Theologe und Ökumeniker Johann B. Bauer (1927 – 2008) gehörte einmal dazu, in den 1990er Jahren und darüber hinaus der Römische Rechtshistoriker Gerhard Thür, der vor allem durch seine antiken Rechtsprozesse in Erinnerung blieb (2007), die er von Studierenden realiter im Hörsaal nachspielen ließ und die dann auf einer DVD allen (?) Zuhörern zugeschickt wurden. Erwähnt muss hier werden, dass die Humanistische Gesellschaft auch Anliegen der Schulphilologen unterstützte. So finanzierte sie – neben anderen Sponsoren – die Geld-Preise für das Certamen Graecense, das im Jahr 2003 aus Anlass der Grazer Kulturhauptstadt von KollegInnen des Akademischen Gymnasiums und von der Steirischen Arbeitsgemeinschaft Klassischer Philologen ausgeschrieben und durchgeführt wurde. Dabei handelte es sich um einen Übersetzerwettbewerb lateinischer und griechischer Texte zu und über Graz.
Die einzige Aktivität der Humanistischen Gesellschaft, die gut dokumentiert ist, sind die Reisen. Dabei handelt es sich um „Pfingstfahrten“, die in den Jahren 1968–1990 stattfanden, zu einer Zeit, als im Grazer Bildungsbürgertum noch genügend interessiertes Publikum dafür gefunden werden konnte. HR D.I. Sturm von der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung war der erste Reiseleiter und Organisator dieser Reisen, die z. B. ins „Unbekannte Istrien“ (1971) führten und oft klassisch-antike Stätten in Österreich und in den Nachbarländern zum Ziel hatten. Teilnehmer war-en zumeist Grazer Professoren und „Mittelschullehrer“, wie man damals sagte, aber auch Vertreter ganz anderer Berufe und Pensionisten. Jener Reiseleiter, der wohl am meisten Eindruck machte, war OStR Dr. Karl Liebenwein, der auch viele Jahre am Institut Lehrbeauftragter für den Lateinkurs war. Die letzten Reisen veranstaltete ein Arzt, Medizinalrat Dr. Harald Lischnig, der für sein dies-bezügliches Engagement ausdrücklich und mehrmals von Prof. Arnold Kränzlein (Römischrecht-ler) und Prof. Franz Stoessl (Gräzist) bedankt wurde, wie aus den Unterlagen hervorgeht. Und jetzt danke ich ihm für seine sorgfältige Reise-Dokumentation, die er mir für diesen Rückblick zur Verfügung gestellt hat.
Der römische Autor Quintilian (1. Jh. n. Chr.) hat es in seinem Werk (inst. I, 2, 28) einmal angedeutet und ein spanischer Emblematiker des 16. Jh.s. in die prägnante Formulierung gegossen: PERIIT PARS MAXIMA MEMORIA – Der größte Teil (der Erinnerung) ist dem Gedächtnis entschwunden. Das gilt auch für die Humanistische Gesellschaft. Doch wissen wir von Aleida Assmann, dass es auch ein heilsames Vergessen gibt. Insofern ist es vielleicht ganz gut, dass so viel vergessen wurde. Nun kann ganz unbeschwert von der Vergangenheit ein neues Programm für die Humanistische Gesellschaft der Zukunft entworfen werden.
Vereinsstatuten
Statuten des Vereins
„Österreichische Humanistische Gesellschaft für die Steiermark“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Humanistische Gesellschaft für die Steiermark“.
(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung der Altertumswissenschaft mit all ihren Teildisziplinen, so der Klassischen Philologie, der Archäologie, der Alten Geschichte, der antiken Rechtsgeschichte sowie den benachbarten Disziplinen. Ein besonderes Anliegen der Gesellschaft ist es, die Bemühungen um die humanistische Bildungstradition im Rahmen des Schulwesens und der Erwachsenenbildung nachhaltig zu fördern. Der Verein möchte in der Öffentlichkeit Interesse an antiker Literatur und Kultur wecken und eine Brücke zu einem weiteren Publikum bauen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge;
b) Diskussionsabende;
c) Exkursionen;
d) Veröffentlichungen;
e) Preise für Schüler/innen sowie Studierende;
f) Förderung von Forschungsaufenthalten von Studierenden.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
c) Spenden;
d) Sammlungen;
e) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern, das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht auch den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);
d) Beschluss der/eine/r/s Rechnungsprüfer/in/nen/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten);
e) Beschluss eine/r/s gerichtlich bestellten Kurator/in/s (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/eine/n Rechnungsprüfer/in/nen (Abs. 2 lit. d) oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n Kurator/in (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder enthoben oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen/n und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwanzig Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in sowie höchstens vierzehn Beiräten.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eine/r/s Kurator/in/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand wählt in geheimer und schriftlicher Wahl aus seiner Mitte Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder per Beschluss (§ 9 Abs. 8) entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eine/r/s Nachfolger/in/s wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(8) Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer/innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen/n obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen/n und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.